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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand 01.02.2017

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

 Für alle gegenwärtigen oder künftigen Rechtsgeschäfte mit einem Kunden gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

2. Angebot – Angebotunterlagen - Haftung

Informationen, Beratungen, Proben, Muster, Kostenvoranschläge und Angebote werden nach bestem Wissen gegeben. Proben, Muster und Entwürfe dienen nur zur Veranschaulichung. Hiermit werden keine Eigenschaften oder Leistungen zugesichert, hieraus können auch keine Rechte abgeleitet werden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unserer Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

  4. Lieferzeiten   

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.Sofern die Voraussetzungen aus dem vorherigen Absatz vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.  Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 5. Gefahrenübergang – Verpackungskosten

 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

 

   6. Mängelhaftung/Verjährung

 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wir behalten uns vor bis zu zweimal eine Reparatur durchzuführen, bevor das mangelhafte Gerät durch ein Neues ersetzt wird. Ob der Mangel repariert wird oder durch eine neue Sache beseitigt wird, obliegt uns. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

7. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist  - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unserer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-/oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldern (Dritten) die Abtretung mitteilt.Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. Mwst) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9. Instandhaltung von Feuerlöschgeräten und Brandschutzausstattungen

Instandhaltung beinhaltet die Begriffe:

Inspektion oder Prüfung    = Feststellung des Istzustandes

Instandsetzung                   = Reparatur zur Wiederherstellung des Sollzustandes

Wartungsarbeiten              = Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes

Sollzustand                         = Wie die Sache sein soll, nach festgelegten Merkmalen z.B. Zulassungsgrundlagen.

 

Unsere Sachkundigen, (Prüfer oder sonstige Mitarbeiter), bescheinigen auf den Instandhaltungs- Nachweisen, Prüfberichten oder Brandschutzausstattungs-Kennzeichnungen die Einsatz- bereitschaft zum Zeitpunkt der Instandhaltungsmaßnahme bzw. Einrichtung. Werden Zeitpunkte für einen nächsten Instandhaltungstermin mit angegeben, bedeutet die Datumsangabe keine Gewährleistungsvereinbarung für die Funktionsbereitschaft und die Betriebssicherheit bis zum Ablauf der Angabe, noch die Bestätigung oder Erfüllung aller ggf. wirksamen, aktuellen Vorschriften für Fristen. Feuerlöscher müssen im allgemeinen für jedermann zugänglich bleiben, immer griffbereit und einfach aus der Halterung zu nehmen sein. Das bedeutet, Feuerlöscher sind leicht austauschbar, entwendbar und einfach zu manipulieren. Grundverschiedene Feuerlöscher-Bauarten mit ebenso verschiedenen eigen physikalischen Eigenschaften, sowie extrem unterschiedlichen Bereithaltungs- und Einsatzbedingungen sowie gravierende Qualitätsunterschiede und Einsatz- zeiten, oft über Jahrzehnte, erfordern eine sachkundige regelmäßige Instandhaltung. Daher sind alle zur Bereithaltung von Feuerlöschern Verpflichteten gesetzlich verpflichtet, eigen-verantwortlich für Instandhaltung zu sorgen, damit die Funktion und Betriebssicherheit jederzeit gegeben ist. Die vorhandene oder herbeigeführte Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit ist realistisch nur zum Zeitpunkt der Instandhaltungsmaßnahme oder Prüfung vorhanden und bescheinigbar. Anschließend musste der Feuerlöscher von allen äußeren physikalischen Einflüssen von außen ferngehalten werden, um den Sollzustand möglichst über einen großen Zeitraum zu bewahren. Dies widerspricht seiner oben beschriebenen Zweckbestimmung, außerdem unterliegt der Feuerlöscher, wie ebenfalls oben hingewiesen, eigenen physikalischen Veränderungen. Aus diesem Grund wäre eine Bescheinigung, z.B. auf dem Instandhaltungs-Nachweisetikett (Prüfetikett), welche das Ziel hat, für einen bis in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, die garantierte unbedingte Funktion und Betriebssicherheit zu bescheinigen, für den Benutzer irreführend, da nicht praxisgerecht. Jährliche Prüfzeiträume haben sich seit Jahrzehnten bewährt, wegen den in einem Jahreszyklus auftretenden unterschiedlichen Einflüssen, wie z.B. Temperaturen, Hochwasser etc.. Kürzere Zeiträume sind häufig notwendig, allein durch im Feuerlöscherbereich verwendete Mittel wie Kohlendioxid und wässrige Lösungen mit extremen gefährlichen Temperaturverhalten oder diversen Korrosionswirkungen. Monatliche Sichtprüfungen unterstützen den Erhalt des Sollzustandes unserer Geräte. Weisen Geräte nach der Instandhaltung durch unser Personal Fehler auf oder funktionieren nicht oder mangelhaft und hat unser Personal diesen Fehler oder Mangel nachweisbar verschuldet, so haften wir wie folgt: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungen aus Werkverträgen. (Mängel können innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden). Wir können nach unserer Wahl auf unsere Kosten nachbessern oder austauschen. Bei Bestehen eines Instandhaltungsvertrages mit uns, mit Prüffristen bis 12 Monaten, gewähren wir wie vorstehend beschrieben über den gesetzlichen Rahmen hinaus bis zu 12 Monaten für unsere Leistungen.

 

10. Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Nach §312 BGB gewähren wir ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmens durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §355 zu.

 

Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

a)      im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind.

b)      die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und ein Entgelt in Höhe von 40 Euro nicht übersteigt oder

c)      die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.

Der Widerruf muss nach §355 „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“ ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach §357 sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

 

11. Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte verbindlich. Im Falle der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gilt dasjenige als vereinbart, was dem Zweck der wirkungslos gewordenen Bestimmung zulässigerweise am Nächsten kommt.

12. Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftsort Erfüllungsort.

 

 

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Steuer-Nr. 10/200/0545/9                    info@harz-bitburg.de                    www.harz-bitburg.de                    Gerichtsstand: Bitburg

Sitz : 54634 Bitburg - HRA 31981 - Pers.haft.Gesellschafterin : Harz Verwaltungs GmbH - Sitz Bitburg HRB 32588

Geschäftsführer : Thomas Harz, Peter Harz

 

 

 

 

 

 

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